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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Seit 1. Juni 2015 gilt die Novellierung der BetrSichV.
Sie bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, die Auswirkungen auf den Betrieb von Aufzugsanlagen
haben.
Die BetrSichV betrifft ausschließlich sog. "überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen".
Als solche gelten alle Aufzüge zur Personenbeförderung
(z. B. Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Paternoster, Bauaufzüge).
Aufzugsanlagen ohne Personenbeförderung sind als Arbeitsmittel definiert.
Was bedeutet die neue BetrSichV für den Aufzugbetreiber von
bestehenden Aufzugsanlagen:
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Das Archivieren der Prüfberichte wird komfortabler. Künftig müssen sie nicht mehr in
Papierform aufbewahrt werden. Es reicht, wenn sie elektronisch vorliegen (z. B. in netDocX).
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Alle Aufzugsanlagen müssen spätestens alle 2 Jahre einer wiederkehrenden Hauptprüfung
unterzogen werden. In der Mitte zwischen 2 Hauptprüfungen – also spätestens nach einem
Jahr – muss eine Zwischenprüfung stattfinden.
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Sowohl Prüfung vor Inbetriebnahme als auch wiederkehrende Haupt- und Zwischenprüfung
dürfen nur durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie
TÜV SÜD erfolgen.
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Im Aufzug muss nun verbindlich eine Prüfplakette angebracht sein, die über Monat und Jahr
der nächsten Prüfung informiert.
Sie haben in Ihrem Prüfbericht den Mangel
“Die Anlage kann nicht uneingeschränkt sicher nach dem Stand der Technik verwendet
werden ...”
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Seit dem 01. Juni 2015 werden alle Aufzugsanlagen mit Personenbeförderung nach der neuen
Betriebssicherheitsverordnung geprüft. Der Sachverständige hat laut neuer BetrSichV im Rahmen
der wiederkehrenden Prüfung nun zusätlich festzustellen, ob Ihre Aufzugsanlage nach dem
“Stand der Technik”
betrieben wird oder nicht. Ist dies nicht der Fall, wird dies in der Prüfbescheinigung als
“Geringfügiger Mangel” festgehalten.
Als Folgeseiten der “normalen Prüfbescheinigung” erhalten Sie eine Auflistung festgestellter
Gefährdungen, abweichend dem Stand der Technik, sowie mögliche Maßnahmen zur Beseitigung.
Von uns erhalten Sie anhand dieser Auflistung ein auf Ihre Anlage abgestimmtes Konzept bzw.
Modernisierungsvorschläge um die Gefährdungen Ihrer Anlage zu Verringern bzw. zu beseitigen
damit Ihre Aufzugsanlage wieder auf dem
“Stand der Technik”
ist und sicher betrieben werden kann.
Weitere Info´s zu diesem Mangel finden Sie unter
Folgende Übergangsfristen gelten für bestehende Aufzugsanlagen:
Ab 01.06.2016
ist zu jeder Aufzugsanlage ein Notfallplan anzufertigen und im Aufzug Triebwerksraum zu
hinterlegen sowie dem Notdienst zur Verfügung zu stellen. Gibt es keinen Notdienst, muss der
Notfallplan beim Aufzugswärter bzw. bei der "benannten Person" hinterlegt werden.
Als Hilfestellung finden Sie hier einen für unsere Kunden bereits teilweise ausgefüllten
Muster-Notfallplan des TÜV-Süd zum download, den Sie bequem mit Ihrem Rechner
vervollständigen, ausdrucken und verwenden können.
Ab 01.01.2021
muss jede Aufzuganlage (auch bestehende Anlagen) mit Personenbeförderung über ein
Zweiwegekommunikations-Notrufsystem verfügen.
Klicken Sie hier und erfahren Sie mehr über ein Notrufsystem der Firma Stumpferl
Klicken Sie einfach auf das TÜV-Süd Logo und erhalten weitere Informationen
über die neue BetrSichV
oder schreiben Sie uns eine e-mail oder rufen einfach an
Kontaktadresse:
Stumpferl Aufzüge GmbH
Oskar-von-Miller-Straße 12
82291 Mammendorf
Tel.: 08145/36028-0
Fax: 08145/36028-26